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Vorweg: Es ist nicht unüblich, wenn Sie sich vor einer Beratung oder
vor Erteilung eines Mandats nach den voraussichtlichen Kosten
erkundigen. Wenn Sie die Kosten nicht aufwenden wollen, können Sie
selbstverständlich von der Beauftragung absehen. Der Schritt ins
Anwaltszimmer und die Frage nach Kosten lösen keine Kosten aus!
- Allgemeines
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Beratung
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Außergerichtliche Tätigkeit
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Gerichtliche Vertretung
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Honorarvereinbarung
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Wer trägt die Anwaltskosten?
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Wer trägt die
Gerichtskosten?
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Zusammenfassung
Allgemeines
Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird in Gebühren ausgedrückt. Die
Gebühren richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung der
Rechtsanwälte/-innen, dem RVG. Dabei gibt es verschiedene Arten von
Gebühren:
1. Gebühren, die betragsmäßig fixiert sind.
2. Gebühren, die einen Spielraum vorsehen, d.h. mit einer Unter- und
mit einer Obergrenze.
Bei der Wertberechnung der Gebühren der zweiten Gruppe spielt der
Gegenstandswert eine Rolle. Die Gegenstandswerte sind teilweise
gesetzlich geregelt, teilweise lediglich in der Spruchpraxis der
Arbeitsgerichte entwickelt. Ist der Wert bekannt, so wird in einer
Tabelle nachgesehen, wie hoch bei diesem Wert eine volle Gebühr ist
(in Euro). Dieser Betrag wird mit dem zuvor ermittelten Faktor
verrechnet. Dabei sind in manchen Fällen im Gesetz betragsmäßige
Obergrenzen für das Berechnungsergebnis festgelegt.
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Beratung
Bis zum 01.07.2006 fiel bei einer außergerichtlichen Beratung die
sog. Beratungsgebühr auf der Grundlage des RVG an. Seit dem
01.07.2006 kann der Anwalt seine Kosten nunmehr auf der Grundlage
einer Vereinbarung über die Vergütung geltend machen. Sollten keine
Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der
üblichen Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB. Das Gesetz sieht für eine
erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 €
zuzüglich Mehrwertsteuern vor. Für Fälle im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis gilt diese Obergrenze jedoch nicht. Im Allgemeinen
fallen für die Analyse und ausführliche Besprechung eines üblichen
Arbeitsvertrages Gebühren von rund 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer
an. Für einfacher gelagerte Fragen liegt die Gebühr darunter, für
schwierige Fallgestaltungen kann sie auch darüber liegen.
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Außergerichtliche
Tätigkeit
Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der
Anwalt ausschließlich die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von
0,5 - 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Gebühren für eine
außergerichtliche Tätigkeit - im Regelfall die Korrespondenz oder
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, richten sich nicht, wie vielfach
angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der
Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert.
Wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, also etwa um
einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, beträgt der
Gegenstandswert hierfür drei Bruttomonatsgehälter, werden weitere
Fragen geregelt, erhöht sich der Gegenstandswert z.B. für das
Zeugnis um ein weiteres Bruttomonatsgehalt. Die Höhe einer
ausgehandelten Abfindung bleibt dagegen für den Gegenstandswert ohne
Bedeutung! Der Gegenstandswert führt nach der gesetzlich
vorgegebenen Gebührentabelle zu einer bestimmten Gebühr. An dieser
Stelle sei nochmals klargestellt, dass die oben erwähnten
Bruttomonatsgehälter nur eine Berechnungsgrundlage für die Gebühr
bilden, keinesfalls aber eine Gebühr in Höhe der genannten Anzahl
Bruttomonatsgehälter zu zahlen ist!
Mit der ersten nach Außen gerichteten Tätigkeit, also z.B. mit dem
ersten Schreiben an den Arbeitgeber, wird die so genannte
Geschäftsgebühr ausgelöst. Die Geschäftsgebühr hat den Faktor 0,5
bis 2,5, wobei mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob diesem Schreiben noch
weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne
Bedeutung.
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit
oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr von 1,5.
Hier ein Beispiel:
Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.000,00 €. Ihr Arbeitgeber will das
Arbeitsverhältnis beenden, er stellt eine Kündigung in Aussicht oder
hat eine Kündigung schon ausgesprochen. Es soll mit ihm über die
Frage einer Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verhandelt
werden. Es wird korrespondiert und telefonisch verhandelt.
Schließlich wird ein Vertrag abgeschlossen, wonach das
Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Abfindung von 10.000,00 €
gezahlt wird.
So sieht die Gebührenrechnung aus:
Gegenstandswert: 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000,00 €
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Geschäftsgebühr (1,3): |
439,40 EUR |
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Einigungsgebühr (1,5): |
507,00 EUR |
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Postpauschale: |
20,00 EUR |
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Mehrwertsteuer 19%: |
183,62 EUR |
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zusammen: |
1.150,02 EUR |
Ist eine Abfindung in Höhe von z.B. 5.000,00 € oder eine solche von
30.000,00 € vereinbart, ändert sich an der Gebührenrechnung nichts!
Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, mit dem Arbeitgeber eine
Vereinbarung auszuhandeln, schon einmal in dieser Sache beraten
lassen, was vielleicht 150,00 € gekostet hat, so werden diese
Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren
Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um
die Kosten der vorangegangenen Beratung.
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Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung lässt das Gesetz keine Spielräume.
Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt. Die Kosten werden
folgendermaßen ermittelt:
Geschäftsgebühr: 0,5 - 2,5
Diese ermittelt sich wie oben, wird allerdings zur Hälfte auf die
Verfahrensgebühr angerechnet, höchstens jedoch mit 3/4 einer vollen
Gebühr.
Verfahrensgebühr: 1,3
Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim
Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr
abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.
Terminsgebühr: 1,2
Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines
Gerichtstermins. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.
Einigungsgebühr: 1,0
Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien
zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil
beendet wird. In der Praxis der Arbeitsgerichte ist dies eher die
Regel als die Ausnahme.
Wir bleiben bei unserem Beispiel:
Der Arbeitgeber hat eine Kündigung ausgesprochen. Es wird eine
Klageschrift beim Arbeitsgericht eingereicht. Im Termin beim
Arbeitsgericht kommt es zu einer Einigung: das Arbeitsverhältnis
endet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von z.B. 10.000 €.
So sehen die Kosten aus:
Gegenstandswert (sog. Streitwert): 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000 €
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Geschäftsgebühr: |
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nach Anrechnung |
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Verfahrensgebühr (1,3): |
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Terminsgebühr (1,2): |
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Einigungsgebühr (1,0): |
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Postpauschale: |
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Mehrwertsteuer 19%: |
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zusammen: |
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Honorarvereinbarung
In weit überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen
kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht.
Dies muss selbstverständlich vor der Mandatserteilung schriftlich
vereinbart werden. Gelegentlich schlagen Mandanten eine
Honorarvereinbarung dahin vor, dass die Höhe des Honorars von der
Höhe der erzielten Abfindung oder sonst vom Ergebnis der
Verhandlungen und des Prozesses abhängig sein soll. Dies ist in
angelsächsischen Ländern verbreitet, bei uns jedoch ausdrücklich
gesetzlich verboten.
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Wer trägt die
Anwaltskosten?
Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen, dies
gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten wie für die
Prozessvertretung. Auch wenn der Arbeitgeber eindeutig im Unrecht
ist, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere
Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und
von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht!
Eine Rechtschutzversicherung ist daher unbedingt anzuraten!
Allerdings trägt auch eine Rechtschutzversicherung die Kosten für
eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung nur,
wenn ein so genannter Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h.,
dass entweder der Arbeitgeber oder Sie gegen Rechtspflichten
verstoßen haben soll oder verstoßen hat. Wenn der Arbeitgeber Ihnen
also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt,
übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus
diesem Anlass nicht; dies gilt für die meisten
Rechtschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber
angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages
werde er eine Kündigung aussprechen. Fragen Sie also vor Abschluss
einer Rechtschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle
einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu
erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen
sein muss, bevor Rechtschutz greift. Dies sind mindestens drei
Monate, häufig auch sechs Monate.
Wenn Sie weder eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben noch
Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft erlangen, und Sie die
anfallenden Kosten nicht selbst tragen können, kann beim
Arbeitsgericht Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt
werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im
einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die
Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder
hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert
haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des
Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der
Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs-
und Prozesskostenhilfe finden Sie
hier.
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Wer trägt die
Gerichtskosten?
Wenn es beim Arbeitsgericht zu einer gütlichen Einigung (Vergleich)
kommt, der Richter also kein Urteil schreiben muss, verzichtet die
Staatskasse " zum Dank " auf die Geltendmachung von Gerichtskosten.
Kommt es im Ergebnis des Verfahrens zu einem Urteil, werden die
Gerichtskosten der Prozesspartei auferlegt, die den Prozess verliert.
Die Gerichtskosten sind beim Arbeitsgericht allerdings deutlich
geringer als bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte,
Landgerichte usw.).
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Zusammenfassung
Selbstverständlich können in dieser kurzen Übersicht nicht alle
Fragen im Einzelnen dargestellt und abgehandelt werden. Wir hoffen
dennoch, Ihnen zumindest einen Überblick über die Strukturen der
Kosten in Arbeitssachen gegeben zu haben. Detailliertere Auskünfte
und Berechnungen müssen jeweils im Einzelfall angestellt werden.
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