Vorweg: Es ist nicht unüblich, wenn Sie sich vor einer Beratung oder vor Erteilung eines Mandats nach den voraussichtlichen Kosten erkundigen. Wenn Sie die Kosten nicht aufwenden wollen, können Sie selbstverständlich von der Beauftragung absehen. Der Schritt ins Anwaltszimmer und die Frage nach Kosten lösen keine Kosten aus!

 

-    Allgemeines

-    Beratung

-    Außergerichtliche Tätigkeit

-    Gerichtliche Vertretung

-    Honorarvereinbarung

-    Wer trägt die Anwaltskosten?

-    Wer trägt die Gerichtskosten?

-    Zusammenfassung
 

 

Allgemeines
 

Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird in Gebühren ausgedrückt. Die Gebühren richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte/-innen, dem RVG. Dabei gibt es verschiedene Arten von Gebühren:

1. Gebühren, die betragsmäßig fixiert sind.

2. Gebühren, die einen Spielraum vorsehen, d.h. mit einer Unter- und mit einer Obergrenze.

Bei der Wertberechnung der Gebühren der zweiten Gruppe spielt der Gegenstandswert eine Rolle. Die Gegenstandswerte sind teilweise gesetzlich geregelt, teilweise lediglich in der Spruchpraxis der Arbeitsgerichte entwickelt. Ist der Wert bekannt, so wird in einer Tabelle nachgesehen, wie hoch bei diesem Wert eine volle Gebühr ist (in Euro). Dieser Betrag wird mit dem zuvor ermittelten Faktor verrechnet. Dabei sind in manchen Fällen im Gesetz betragsmäßige Obergrenzen für das Berechnungsergebnis festgelegt.
 

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Beratung
 

Bis zum 01.07.2006 fiel bei einer außergerichtlichen Beratung die sog. Beratungsgebühr auf der Grundlage des RVG an. Seit dem 01.07.2006 kann der Anwalt seine Kosten nunmehr auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Vergütung geltend machen. Sollten keine Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der üblichen Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB. Das Gesetz sieht für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuern vor. Für Fälle im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gilt diese Obergrenze jedoch nicht. Im Allgemeinen fallen für die Analyse und ausführliche Besprechung eines üblichen Arbeitsvertrages Gebühren von rund 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Für einfacher gelagerte Fragen liegt die Gebühr darunter, für schwierige Fallgestaltungen kann sie auch darüber liegen.

 

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Außergerichtliche Tätigkeit
 

Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt ausschließlich die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 0,5 - 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit - im Regelfall die Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, richten sich nicht, wie vielfach angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert.

Wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, also etwa um einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, beträgt der Gegenstandswert hierfür drei Bruttomonatsgehälter, werden weitere Fragen geregelt, erhöht sich der Gegenstandswert z.B. für das Zeugnis um ein weiteres Bruttomonatsgehalt. Die Höhe einer ausgehandelten Abfindung bleibt dagegen für den Gegenstandswert ohne Bedeutung! Der Gegenstandswert führt nach der gesetzlich vorgegebenen Gebührentabelle zu einer bestimmten Gebühr. An dieser Stelle sei nochmals klargestellt, dass die oben erwähnten Bruttomonatsgehälter nur eine Berechnungsgrundlage für die Gebühr bilden, keinesfalls aber eine Gebühr in Höhe der genannten Anzahl Bruttomonatsgehälter zu zahlen ist!

Mit der ersten nach Außen gerichteten Tätigkeit, also z.B. mit dem ersten Schreiben an den Arbeitgeber, wird die so genannte Geschäftsgebühr ausgelöst. Die Geschäftsgebühr hat den Faktor 0,5 bis 2,5, wobei mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung.

Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr von 1,5.

Hier ein Beispiel:

Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.000,00 €. Ihr Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis beenden, er stellt eine Kündigung in Aussicht oder hat eine Kündigung schon ausgesprochen. Es soll mit ihm über die Frage einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verhandelt werden. Es wird korrespondiert und telefonisch verhandelt. Schließlich wird ein Vertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Abfindung von 10.000,00 € gezahlt wird.

So sieht die Gebührenrechnung aus:

Gegenstandswert: 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000,00 €

 

Geschäftsgebühr (1,3):

439,40 EUR

Einigungsgebühr (1,5):

507,00 EUR

Postpauschale:

20,00 EUR

Mehrwertsteuer 19%:

183,62 EUR

zusammen:

1.150,02 EUR


Ist eine Abfindung in Höhe von z.B. 5.000,00 € oder eine solche von 30.000,00 € vereinbart, ändert sich an der Gebührenrechnung nichts!

Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung auszuhandeln, schon einmal in dieser Sache beraten lassen, was vielleicht 150,00 € gekostet hat, so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.
 

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Gerichtliche Vertretung
 

Bei der gerichtlichen Vertretung lässt das Gesetz keine Spielräume. Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt. Die Kosten werden folgendermaßen ermittelt:

Geschäftsgebühr: 0,5 - 2,5

Diese ermittelt sich wie oben, wird allerdings zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, höchstens jedoch mit 3/4 einer vollen Gebühr.

Verfahrensgebühr: 1,3

Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.

Terminsgebühr: 1,2

Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.

Einigungsgebühr: 1,0

Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird. In der Praxis der Arbeitsgerichte ist dies eher die Regel als die Ausnahme.

Wir bleiben bei unserem Beispiel:

Der Arbeitgeber hat eine Kündigung ausgesprochen. Es wird eine Klageschrift beim Arbeitsgericht eingereicht. Im Termin beim Arbeitsgericht kommt es zu einer Einigung: das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von z.B. 10.000 €.

So sehen die Kosten aus:

Gegenstandswert (sog. Streitwert): 3 Bruttomonatsgehälter = 6.000 €

 

Geschäftsgebühr:

253,50 EUR

nach Anrechnung

Verfahrensgebühr (1,3):

439,40 EUR

 

Terminsgebühr (1,2):

405,60 EUR

 

Einigungsgebühr (1,0):

338,00 EUR

 

Postpauschale:

20,00 EUR

 

Mehrwertsteuer 19%:

276,74 EUR

 

zusammen:

1.733,24 EUR

 

 

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Honorarvereinbarung
 

In weit überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht.
Dies muss selbstverständlich vor der Mandatserteilung schriftlich vereinbart werden. Gelegentlich schlagen Mandanten eine Honorarvereinbarung dahin vor, dass die Höhe des Honorars von der Höhe der erzielten Abfindung oder sonst vom Ergebnis der Verhandlungen und des Prozesses abhängig sein soll. Dies ist in angelsächsischen Ländern verbreitet, bei uns jedoch ausdrücklich gesetzlich verboten.


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Wer trägt die Anwaltskosten?
 

Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen, dies gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten wie für die Prozessvertretung. Auch wenn der Arbeitgeber eindeutig im Unrecht ist, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht! Eine Rechtschutzversicherung ist daher unbedingt anzuraten!
Allerdings trägt auch eine Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung nur, wenn ein so genannter Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Arbeitgeber oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll oder verstoßen hat. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt, übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus diesem Anlass nicht; dies gilt für die meisten Rechtschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages werde er eine Kündigung aussprechen. Fragen Sie also vor Abschluss einer Rechtschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor Rechtschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate.
Wenn Sie weder eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben noch Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft erlangen, und Sie die anfallenden Kosten nicht selbst tragen können, kann beim Arbeitsgericht Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
 

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Wer trägt die Gerichtskosten?
 

Wenn es beim Arbeitsgericht zu einer gütlichen Einigung (Vergleich) kommt, der Richter also kein Urteil schreiben muss, verzichtet die Staatskasse " zum Dank " auf die Geltendmachung von Gerichtskosten. Kommt es im Ergebnis des Verfahrens zu einem Urteil, werden die Gerichtskosten der Prozesspartei auferlegt, die den Prozess verliert. Die Gerichtskosten sind beim Arbeitsgericht allerdings deutlich geringer als bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte usw.).
 

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Zusammenfassung
 

Selbstverständlich können in dieser kurzen Übersicht nicht alle Fragen im Einzelnen dargestellt und abgehandelt werden. Wir hoffen dennoch, Ihnen zumindest einen Überblick über die Strukturen der Kosten in Arbeitssachen gegeben zu haben. Detailliertere Auskünfte und Berechnungen müssen jeweils im Einzelfall angestellt werden.
 

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